|
Allgemeine
Verkaufsbedingungen – 2CREATIVE © bwg 11/02
§
1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen
des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller
zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind
in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen - Vertragsschluss
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren,
so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(2) Alle unsere Angebote sind freibleibend. Annahmeerklärungen
und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung. Die Angaben in den Auftragsbestätigungen zu Lieferungsumfang,
Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte sind als annähernd
zu betrachten und stellen keine zugesicherte Eigenschaften
dar.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Werkzeugen,
Druckunterlagen, Schablonen, Mustern und sonstigen Unterlagen
behalten wir, bzw. unsere Vorlieferanten uns Eigentums- und
Urheberrechte vor, auch wenn die Kosten für die Erstellung
dieser Unterlagen und Werkzeuge dem Kunden weiterverrechnet
werden. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen,
die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe
an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung.
(4) Für vom Kunden zur Verfügung gestellte Druckvorlagen,
Filme, Klischees und andere Unterlagen trägt ausschließlich
der Kunde die Verantwortung. Eine vom Kunden erklärte Druckfreigabe
ist verbindlich. Widerspricht der Kunde einem übersandten
Korrekturabzug nicht innerhalb von 3 Tagen, wird dieser verbindlich.
(5) Der Kunde haftet dafür, dass die von ihm zur Verfügung
gestellten Unterlagen frei von Rechten Dritter sind. Eine
Überprüfungspflicht besteht für uns nicht. Mit Auftragserteilung
stellt uns der Kunde von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegen
uns wegen etwaiger Rechtsverletzungen erhoben werden. Wir
sind nicht verpflichtet, Aufträge zu übernehmen bzw. können
von Aufträgen zurücktreten, die eine Verletzung von Rechter
Dritter mit sich bringen oder die Gefahr derartiger Verletzungen
bergen.
(6) Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen bis
zu 10 % der bestellten Ware vorzunehmen. Bei Bestellung von
geringeren, als in Katalogen oder Werbebroschüren angegebenen
Mindestmengen, behalten wir uns die Erhebung einer gesonderten
Bearbeitungsgebühr bzw. eines Mindermengenzuschlags vor.
(7) Bei nicht erfolgter oder verspäteter Selbstbelieferung
und in Fällen höherer Gewalt sind wir zum Rücktritt berechtigt.
Ersatzansprüche für den Kunden bestehen in diesen Fällen nicht.
(8) Der Kunde ist verpflichtet, bei der Bestellung anzugeben,
ob er die Ware an einen Endverbraucher weiterveräußert. Bei
einem Verstoß gegen diese Verpflichtung oder bei einem Verkauf
der Ware an einen Endverbraucher entgegen der Angabe bei der
Bestellung, gelten die Rechte aus § 478 BGB als Bedingung.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, gelten unsere Preise „ab Versandstelle“, ausschließlich
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten;
diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen
eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung
in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von
30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die
gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(6) Wir behalten uns vor, die Belieferung von Neukunden von
Vorauskasse abhängig zu machen. Werden Lieferungen bzw. Teillieferungen
nicht pünktlich bezahlt, behalten wir uns vor, die Lieferung
von laufenden Aufträgen oder Neuaufträgen zurückzustellen
bzw. von Vorauskasse abhängig zu machen.
(7) Nimmt der Kunde eine ordnungsgemäß bestellte und zur Auslieferung
bereit stehende Ware auch nach Setzen einer angemessenen Nachfrist
nicht ab, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Vertragserfüllung
zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung in Höhe von 25 % des Auftragswertes (o.
MwSt..) geltend zu machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis
eines geringeren Schadens vorbehalten.
(8) Im Falle einer bei Erteilung des Auftrags nicht vorhersehbaren
Veränderung von Zöllen, Umsatzsteuer, Wechselkursen, Frachtkosten,
Versicherungsprämien und sonstigen anfallenden Abgaben sind
wir berechtigt, den Preis entsprechend der Veränderung zu
Gunsten und zu Lasten des Kunden abzuändern, ohne dass hierdurch
ein Rücktrittsrecht ausgelöst wird.
§ 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
Abklärung aller technischen Fragen voraus. Insbesondere gelten
Lieferfristangaben erst ab Eingang der vollständigen Unterlagen,
Daten und sonstiger vom Kunden zu erbringenden Leistungen
bei uns.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter
die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung
des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht
die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller
über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten
ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf einer Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten beruht; ein Verschulden unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern
der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
(6) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs im Rahmen
einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von maximal
15 % des Lieferwertes.
(9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers
bleiben vorbehalten.
§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten - Versand
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist Lieferung „ab Versandstelle“ vereinbart.
(2) Falls auf Verlangen des Kunden die Ware an einen anderen
Ort als den Erfüllungsort des Verkäufers erfolgt, so geht
die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer
oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person
über.
(3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe
der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen
sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung
der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(4) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung
durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden
Kosten trägt der Besteller.
(5) Den Kunden trifft eine unverzügliche Überprüfungspflicht
auf Verpackungsschäden und Mangelfreiheit der Ware.
(6) Die Wahl des Versandweges und der Versandart erfolgt durch
uns nach den besten wirtschaftlichen Verhältnissen, ohne Verbindlichkeit
für eine etwaig günstigere Versandart. Besondere Versandarten
müssen vom Kunden schriftlich mitgeteilt werden.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rügefrist beträgt maximal
3 Werktage nach Erhalt der Ware. Für unsachgemäße Lagerung
der gelieferten Waren beim Abnehmer ist jede Gewährleistung
ausgeschlossen.
(2) Wir liefern die bestellte Ware in handelsüblicher Qualität.
Im Falle eines Kaufes nach Muster ist die vorausgegangene
Bemusterung für die einzuhaltende Qualität maßgeblich. Durch
technische Innovation oder Weiterentwicklung und durch die
Herstellung bedingte, zumutbare Änderungen werden vom Kunden
als vertragsgemäß gebilligt.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller
nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung
oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle
zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die
Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht
wurde.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach
seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf unserer vorherigen
Zustimmung.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen;
in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt
auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist
die Haftung ausgeschlossen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate,
gerechnet ab Gefahrenübergang. Bei Fernostware und sogenannten
Cent-Artikeln ist die Gewährleistungszeit auf die für den
entsprechenden Artikel übliche Lebensdauer beschränkt, maximal
beträgt sie 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach
den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre,
gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
(11) Im Falle eines Verkaufs an einen Endverbraucher im Sinne
des BGB gelten bezüglich der Mängelhaftung die gesetzlichen
Vorschriften.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §
6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere
für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss,
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer
Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen
oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum
Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der
Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich
erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets
ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache
zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns
der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich
MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt
der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-
oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können
wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Sonstiges
(1) Wir und unsere Vorlieferanten sind berechtigt, auf der
gelieferten Ware unser Firmenlogo bzw. unsere Firmenbezeichnung
anzubringen und die von uns gelieferten Waren zu gewerblichen
Zwecken, insbesondere zur Ausstellung in unseren Geschäftsräumen
und zur Abbildung in Katalogen und Broschüren aller Art zu
verwenden.
(2) Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung
uns zu Kenntnis gelangten Daten zu speichern und diese an
die von uns zur Abwicklung eingeschalteten Vertragspartner
weiterzugeben.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen oder des zugrundeliegenden Vertrages
nicht berührt.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch
an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die
Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist Erfüllungsort München.
|